Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen

Pflegekassen können sich nach § 45c Abs. 9 SGB XI an selbst organisierten, regionalen Netzwerken zur strukturierten Zusammenarbeit in der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung können ab dem 01.01.2022

  • zwei regionale Netzwerke je Kreis/kreisfreier Stadt gefördert werden
  • bei Stadtstaaten sind es pro Bezirk bis zu zwei regionale Netzwerke
  • bei mehr als 500.000 Einwohnern können sogar bis zu vier Netzwerke gefördert werden
  • der Förderbetrag pro Netzwerk beträgt 25.000 € je Kalenderjahr
  • Antragsfrist für das laufende Jahr ist jeweils der 31.03.

Auch im Förderjahr 2023 besteht die Möglichkeit, die beantragten Fördergelder beispielsweise für „digitale Vernetzung“ zu verwenden, welche dem Konzept und der Zielrichtung der Netzwerkarbeit entspricht.

Einzelheiten zum Förderkonzept sowie die Antragsunterlagen für das Förderjahr 2023 finden Sie hier.

Muster für eine Kooperationsvereinbarung
Eine Mustervereinbarung mit Vorschlägen für Inhalte und Formulierungen finden Sie hier.

Verwendungsnachweis Förderjahr 2022
Termin für das Einreichen des Verwendungsnachweis ist der 31.03.2023.