Förderung regionaler Netzwerke durch die Pflegekassen

Pflegekassen können sich nach § 45c Abs. 9 SGB XI an selbst organisierten, regionalen Netzwerken zur strukturierten Zusammenarbeit in der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligen.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung können seit dem 01.01.2022

  • zwei regionale Netzwerke je Kreis/kreisfreier Stadt gefördert werden
  • bei Stadtstaaten sind es pro Bezirk bis zu zwei regionale Netzwerke
  • bei mehr als 500.000 Einwohnern können sogar bis zu vier Netzwerke gefördert werden
  • der Förderbetrag pro Netzwerk beträgt 25.000 € je Kalenderjahr
  • Antragsfrist für das Folgejahr ist jeweils der 31.12.

Die Antragsunterlagen für das Jahr 2025 sind voraussichtlich ab Mitte November 2024 online verfügbar. Zur Vorbereitung können Sie sich an den Antragsunterlagen 2024 orientieren.

Einzelheiten zum Förderkonzept sowie die Antragsunterlagen für das Förderjahr 2024 finden Sie hier.

Muster für eine Kooperationsvereinbarung
Eine Mustervereinbarung mit Vorschlägen für Inhalte und Formulierungen finden Sie hier.

Verwendungsnachweise
Termin für das Einreichen des Verwendungsnachweises ist jeweils der 31.03. im Folgejahr.